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URTEIL i.S. Bekleidung
Das Motorradschutzbekleidungs-URTEIL
Aus gegebener Situation - Brigitte´s Unfall am 04.05.2008 - und
der nachfolgenden Bearbeitung zur Schadensregulierung durch einen Rechtsanwalt
bzw.
entsprechend der Fragen, die bei unseren Kunden in diesem Zusammenhang auftauchten,
möchten wir hier auf Folgendes hinweisen:
Kein Abzug 'neu für alt' bei Beschädigung von Motorradkleidung
LG DARMSTADT vom 28.08.2007, Aktenzeichen: 13 O 602/05
Bei der Berechnung des Schadens für Schutzbekleidung,
vorliegend Lederjacke, Helm und Stiefel eines Motorradfahrers,
braucht sich der Geschädigte nicht auf einen Abzug neu für alt verweisen lassen.
(Aus den Gründen:
...Bei der Motorradbekleidung des Klägers - Jacke, Helm, Stiefel - handelt es sich um Schutzkleidung,
welche - insbesondere der Helm, wie allgemein bekannt - nach einem Sturz zu ersetzen ist,
damit die einwandfreie Schutzfunktion in Zukunft gewährleistet ist.
Abzüge neu für alt braucht sich der Kl. insoweit nicht anrechnen lassen.
Zudem ist allgemein bekannt, dass gerade alte, getragene Lederjacken,
wie hier die streitgegenständliche, einen Liebhaber- und Abnehmerkreis haben,
weshalb unter Berücksichtigung des § 287 ZPO
die insoweit geltend gemachten Beträge keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen.
Auch die beschädigte Jeans ist zum geltend gemachten Betrag zu ersetzen, § 287 ZPO...).
Mit anderen Worten:
Nach einem unverschuldeten Unfall
haben Motorradfahrer ein Recht auf Erstattung der kaputten Schutzbekleidung!
Laut dem Urteil des Landesgerichts Darmstadt
unterliegt die Schutzbekleidung keinem altersbedingten Wertverlust!
Insbesondere der Helm,
aber auch Jacke, Hose und Stiefel sind keine Modeartikel und
müssen aus Sicherheitsgründen ersetzt werden.
Also - AUFGEPASST - wenn Versicherer aufgrund der Abnutzung
versuchen die geltend gemachten Schäden zu kürzen!
LG Darmstadt, AZ. 13 0 602/05
Auszug aus dem ADAC-Newsletter vom 02.09.2010
Kein Abzug „Neu für Alt“ bei Motorradschutzkleidung
Seit Jahren wird vor den Gerichten immer wieder zwischen Geschädigtem und
gegnerischer Versicherung darüber gestritten,
ob bei beschädigter Schutzkleidung nach einem Motorradunfall
ein Abzug vom Neupreis dieser Gegenstände zu machen ist,
wenn diese zum Unfallzeitpunkt schon älter waren.
Ein solcher Abzug „Neu für Alt“ist bei modischen Gegenständen, Straßenbekleidung oder
Sachen mit kurzer Haltbarkeit üblich und von der Rechtsprechung anerkannt.
Bei Motorradschutzkleidung hat die Rechtsprechung diese Frage bisher sehr unterschiedlich entschieden.
Nunmehr gibt es eine höhergerichtliche Entscheidung,
die wohl als richtungweisend gesehen werden darf.
In einem Hinweisbeschluss bestätigte das OLG München am 23.01.2009
die ständige Rechtsprechung des LG Darmstadt zum Abzug "Neu für Alt" bei Motorradschutzkleidung.
Aufgrund der Schutzfunktion ist bei beschädigter Schutzkleidung nun auch nach der Rechtsprechung der Bayern eindeutig,
dass nicht der Zeitwert sondern der Kaufpreis zu ersetzen ist (OLG München, Az. 10 U 4104/08).
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