Excalibur-Anhänger

 

Sport & Business Carrier Excalibur S2 -
Die innovativste Art des Motorrad-Transports!

Sie suchen eine absolut komfortable Möglichkeit
mit dem Motorrad bzw. den Motorrädern
sehr entspannt bis an ihren Ausgangspunkt der Urlaubstour zu gelangen?

Der Excalibur S2
mit einer 100 km/h Zulassung kann gemietet werden!

Der Excalibur sieht nicht nur topp aus, schützt die Motorräder und das Zubehör -
er lässt sich auch dank der Ladehilfe, Halterungen, Mulde und Verzurrösen gut und einfach handhaben.
Die große befahrbare Heckklappe sowie die serienmäßige Dachklappe
erleichtern das Beladen und Begehen des Anhängers ungemein!
Die exklusive aerodynamische Form
gleitet schnittig durch den Wind und hält den Mehrverbrauch sehr niedrig.
 

Technische Daten:

Länge insgesamt: 5205 mm
Länge Aufbau: 3970 mm
Breite: 2480 mm
Höhe: 1990 mm
Leergewicht 550 (570) kg
Zuladung Gesamtgewicht: 1.500 (1.800) kg

Karosserie: Voll-Fiberglas-Karosserie
Rahmen: Feurverzinkt AL-KO Rahmen
Fahrwerk: Gebremste AL-KO Achse mit V-Deichselfahrwerk

Das Leistungs- und Fassungsvermögen:
Zuladekapazität bei 100 km/h Zulassung 1.000 kg und 152 cm Höhe möglich.
 

 
Die Mietpreise und -Bedingungen:

€ 45,00 Pro Tag

€ 125,00 Pro Wochenende (Fr. 09:00h - Mo. 09:00h)

€ 225,00 Pro Woche

€ 770,00 Pro Monat

Bei Anmietung / Reservierung
wird eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben,
mindestens jedoch € 200,00.

Vollkasko mit € 1.000,00 Selbstbeteiligung.
Die Selbstbeteiligung ist als Kaution in Bar zu hinterlegen.
Der Mietpreis ist im Voraus zu zahlen.

Individuelle Möglichkeiten sind durchaus möglich - diese bitte direkt mit uns verhandeln.

 
Die Versicherung:

Kfz.-Haftpflicht:
€ 50 Mio pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
(bei Personenschäden max. € 8 Mio je geschädigte Person).
Vollkaskoschutz:
mit einer Selbstbeteiligung von € 1.000,00 je Schadenfall
bei Nutzfahrzeugen mit einer Selbstbeteiligung von € 1.000,00 SB.

Der Versicherungsschutz (TK/VK) entfällt bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung.

Vermietung ins Ausland (ADAC Plus Mitgliedschaft erforderlich).

Der Anhänger wird ausdrücklich nur zum Transport
von Motorrädern, -Rollern, Trikers oder Quads sowie dem entsprechenden Zubehör vermietet!
Verschmutzungen sind durch den Mieter zu säubern und
der Anhänger ist im ursprünglichen Zustand zurück zu geben!
Sind die Verunreinigungen nicht behoben,
so wird die anschließende Säuberung dem Mieter nachträglich in Rechnung gestellt!

Schäden gehen zu Lasten des Mieters !!!

VERTRAGSBEDINGUNGEN

1. Fahrzeugübergabe

Der Mieter/Benutzer hat den Fahrzeuganhänger mit allem Zubehör
in einem einwandfreien und unbeschädigten Zustand nebst Fahrzeugbegleitpapieren übernommen.

2. Nutzung

Die Vermietung/Überlassung erfolgt an den Mieter/Benutzer bzw. den Vertragsunterzeichner persönlich.
Der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters/Überlassers bedürfen:

- Die Überlassung des Fahrzeuganhängers an Dritte
- Fahrten außerhalb des Bundesgebietes

In keinem Falle gestattet ist eine Verwendung des Kraftfahrzeuganhängers

- zur Vermietung an Dritte
- zur Beförderung gefährlicher Güter
- für Fahrten außerhalb Europas (kein Versicherungsschutz)

3. Obhutpflicht

Der Mieter/Benutzer hat den Fahrzeuganhänger sorgsam und pfleglich zu behandeln und
alle für die Benutzung maßgeblich Vorschriften und technischen Regeln einschließlich der Wartungsfristen einzuhalten.
Der Mieter/Benutzer haftet für über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Ver schleiß.
Der Fahrzeuganhänger ist vom Mieter für dritte verschlossen (nicht zugänglich) zu halten.

4. Verhalten im Schadensfall

Für den Schadensfall (Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigung oder Defekt) verpflichtet sich der Mieter/Benutzer,
den Vermieter / Überlasser unverzüglich und umfassend zu unter richten. Zusätzlich gilt:

- Bei Unfällen hat der Bericht insbesondere Namen und Anschrift sämtlicher beteiligter Personen und
   etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge zu enthalten.
   Der Mieter/Benutzer hat eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles zu veranlassen.
   Er ist nicht befugt, irgendwelche Anerkenntnisse zu Schuldfragen abzugeben.
- Bei Diebstahl oder sonstigen Beschädigungen des Fahrzeuganhängers
   sind unmittelbar alle erforderlichen polizeilichen Feststellungen vom Mieter/Benutzer zu veranlassen.
- Ist der Fahrzeuganhänger defekt, erfolgt die Reparatur in Absprache mit dem Vermieter/Überlasser.
   Die Wahl der Reparaturwerkstätte trifft der Vermieter/Überlasser, der wahlweise berechtigt ist,
   ein Ersatzfahrzeug zu stellen.

5. Rückgabe

Der Mieter/Benutzer hat den Fahrzeuganhänger zum vereinbarten Ende der Mietzeit
im selben Zustand wie bei Übernahme einschließlich sämtlichem Zubehör und
Fahrzeugbegleitpapieren am Ort der Übernahme zurückzugeben.

6. Zahlungsweise

Der Vermieter/Überlasser kann vor Übergabe des Fahrzeuganhängers eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgelts,
mindestens jedoch € 100,- verlangen.
Der Rest ist bei Rücknahme, fällig bei Rückgabe des Fahrzeuganhängers in bar zu entrichten.
Soweit dies nicht geschieht, ist der vereinbarte Betrag spätestens binnen 14 Tagen nach Rücknahme des Fahrzeuganhängers fällig.
Für die Mahnung wird eine Gebühr von € 3,- erhoben.
Der Verzugszins beträgt 3% über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6% jährlich.
Wird bei Verzug des Mieters/Benutzers ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter/Benutzer die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

7. Haftung des Vermieters/Überlassers

Der Vermieter/Überlasser und dessen Erfüllungsgehilfen haften – abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten –
nur für grobes Verschulden (d. h. nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeuganhänger-Haftpflichtversicherung im Rahmen
der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) abdeckbar ist.
Für bei Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler oder Störungen des Fahrzeuganhängers und hieraus etwa entstehende Verluste
oder Schäden haftet der Vermieter/Überlasser gleichfalls nur bei grobem Verschulden.

8. Haftung des Mieters/Benutzers

- Der Mieter/Benutzer haftet für alle Park- und Verkehrsübertretungen.
- Der Mieter/Benutzer haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder
   grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder
   der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
   Hat der Mieter/Benutzer Unfallflucht begangen oder
   seine Pflicht gemäß oben Ziffer 4 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls unbeschränkt.
   Dies gilt nicht, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles hat.
- Der Mieter/Benutzer haftet im Übrigen für alle Schäden,
   die bei nicht vertragsgemäßer Nutzung gemäß oben Ziffern 2 und 3 entstehen.
- Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

9. Verjährung

Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters/Überlassers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Fahrzeuganhängers beginnt,
wenn gegen den Mieter/Benutzer ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird,
mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter/Überlasser, spätestens aber 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeuganhängers.

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters/Überlassers.

11. Schriftform

Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.


Wenn die hier vorangegangenen Bedingungen für Sie akzeptabel sind und
Interesse an einer Miete haben sollten -
dann einfach mit uns Kontakt aufnehmen,
den Termin absprechen, den Vertrag ausfüllen und dann kann es auch schon losgehen!

Wir wünschen eine entspannte Anreise und einen erholsamen Urlaub ;-)


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